Grad der Behinderung
In Deutschland gilt der Grad der Behinderung (GdB) als zentrale Kennzahl im Sozialrecht. Die Einteilung erfolgt für jede Erkrankung nach festgelegten Kriterien, für die der Antragstellende entsprechende Nachweise erbringen muss, z.B. in Form von ärztlichen Bescheinigungen.2 Bei der Hämophilie und anderen plasmatischen Blutungserkrankungen erfolgt die Einteilung auf Basis der in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) genannten Kriterien. Je höher der Schweregrad der Erkrankung und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen sind, desto höher fällt in der Regel der zuerkannte Grad der Behinderung aus:3
GdB 20: Leichte Hämophilie mit Restaktivität von antithrombotischem Globulin (AHG) über 5%
GdB 30-40: Mittelschwere Form mit 1-5% AHG mit seltenen Blutungen
GdB 50-80: Mittelschwere Form mit häufigen (mehrfach jährlich ausgeprägten) Blutungen
GdB 80-100: Schwere Form mit weniger als 1% AHG
Der Antrag auf Feststellung des GdB nach dem Schwerbehindertenrecht ist inklusive aller aktuellen Gutachten, ärztlichen Berichte und einer detaillierten persönlichen Beschreibung der Einschränkungen bei Ihrem zuständigen Versorgungsamt einzureichen. Der Feststellungsbescheid ist dann unbefristet gültig, kann jedoch jederzeit überprüft und geändert werden.2